EU-Pauschalreiserichtlinie: DRV sieht Vor- und Nachteile

am . Veröffentlicht in Politik & Recht

Der zuständige Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) des Europäischen Parlaments hat am 11. Februar 2014 den Bericht zur Revision der Pauschalreiserichtlinie verabschiedet. In einer ersten Bewertung der verabschiedeten Änderungsanträge sehe der Deutsche ReiseVerband (DRV) sowohl positive als auch negative Auswirkungen für die Tourismusbranche.

„Einerseits begrüßen wir, dass die Abgeordneten eine Reihe äußerst kritischer Forderungen, die im Vorfeld der Abstimmung gestellt worden waren, abgelehnt haben“, urteilt die DRV-Europabeauftragte Anne Steinbrück über die Abstimmung. Das betreffe z.B. folgende Punkte:

  • Die Einführung eines kostenlosen 24-Stunden-Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen für Pauschalreisen wurde im Ausschuss abgelehnt. Ein solches Recht hätte Reiseveranstalter laut DRV gegenüber den touristischen Leistungsträgern massiv benachteiligt, weil diese über die Verbraucherrechterichtlinie von 2011 von einem solchen Widerrufsrecht ausgeschlossen seien. Entsprechend hatte der DRV im Vorfeld der Abstimmung bei den Abgeordneten um die Ablehnung entsprechender Anträge geworben.
  • Ebenso wurden Anträge abgelehnt, die den Veranstalter verpflichtet hätten, Preisnachlässe grundsätzlich zu gewähren – sogar dann wenn die mangelhafte oder Nicht-Erfüllung des Vertrages aufgrund des Verschuldens Dritter, höherer Gewalt oder sogar durch den Reisenden selbst zustande gekommen wären. Auch gegen diese unausgewogene Mehrbelastung hatte sich der DRV deutlich ausgesprochen.
  • Darüber hinaus haben die Abgeordneten teilweise sinnvollere bzw. praktikablere Lösungen gefunden in Bezug auf die vorvertraglichen Informationspflichten – zum Beispiel sei nun anders als im Kommissionsentwurf keine gemeinsame Haftung des Reisebüros mit dem Reiseveranstalter für die Erbringung der Informationspflichten mehr vorgesehen. Auch dafür hatte sich der DRV stark gemacht.
  • In Bezug auf die Geschäftsreisen sei der Ausschuss zwar nicht der Empfehlung der Branche gefolgt, eine Komplettausnahme von der Richtlinie vorzusehen, aber die Formulierung des Textes wurde zumindest klarer und praktikabler gestaltet.

„Andererseits haben die Abgeordneten jedoch auch mehrere Änderungsanträge angenommen, die gegenüber dem Kommissionsvorschlag eine deutliche Verschlechterung für touristische Unternehmen darstellen“, zeigt die EU-Beauftrage auf. Dazu gehörten unter anderem:

  • Insbesondere die Definitionen der „Pauschalreise“ und der „Verbundenen Reisearrangements“ (ehemals „Bausteinreisen“) seien nun so verzerrt worden, dass in der Praxis keine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf die sogenannten „Click-Through“-Buchungen gelingen würde. Das heißt, das eigentliche Ziel dieser Revision, Wettbewerbsgleichheit im Reisemarkt zu schaffen, würde verfehlt. Die beiden Definitionen seien zudem einander soweit angeglichen worden, dass sie kaum noch voneinander abzugrenzen seien, was unlogisch sei und die Kategorie der „verbundenen Reisearrangements“ in der Richtlinie quasi überflüssig machen würde.
  • Die Pflichten der Veranstalter zur Übernahme der Hotelkosten, wenn aufgrund einer Situation höherer Gewalt zusätzliche Übernachtungen am Urlaubsort notwendig werden, seien vom Parlament gegenüber dem Kommissionsvorschlag deutlich ausgeweitet worden. Der DRV sieht darin einerseits eine völlig unverhältnismäßige Mehrbelastung der Veranstalter und andererseits auch einen Bruch mit dem allgemeinen Zivilrecht, das keine verschuldensunabhänige Haftung kennt.
  • Des Weiteren hätten die Abgeordneten in die Definition, was als höhere Gewalt gelten soll, auch das Kriterium der „Unvorhersehbarkeit“ eingefügt – was erheblichen Interpretationsspielraum offen lasse und obendrein inkonsistent mit der gerade im Plenum des Parlaments verabschiedeten Position zu den Fluggastrechten sei.
  • Darüber hinaus soll in Zukunft auch die persönliche Situation des Reisenden als höhere Gewalt gelten können. In der Folge hätte der Reisende ein kostenloses Rücktrittsrecht, wenn er etwa unerwartet erkrankt oder einen Todesfall in der Familie zu beklagen habe. Der Veranstalter müsste dann ein Risiko tragen, das der Reisende heute üblicherweise mittels einer Reiserücktrittsversicherung selbst absichere. Das wäre eine erhebliche Mehrbelastung der Reiseveranstalter und würde dem Produkt Reiseversicherung die Grundlage entziehen.
  • Die Regelungen zur Preiserhöhung nach Kauf werden soweit eingeschränkt, dass Veranstalter sie voraussichtlich in Zukunft kaum noch nutzen könnten – was ebenfalls einer Mehrbelastung der Branche gleichkommt.

Mit dem Bericht bereitet der Ausschuss die Entscheidung des Plenums über seine Position zum Kommissionsvorschlag vor. Die Abstimmung im Plenum wird voraussichtlich am 11. März 2014 stattfinden. Der Deutsche ReiseVerband als die Interessenvertretung der Reiseanbieter in Deutschland will prüfen, ob noch eine Korrektur einiger dieser Aspekte im Zuge der Plenumsabstimmung im März möglich sein wird.

Doch auch wenn der Bericht in der vorliegenden Form verabschiedet wird, sei das Verfahren längst nicht beendet: Im nächsten Schritt müsse das Parlament mit dem Rat eine gemeinsame Position finden. Der Rat sei jedoch in seiner Meinungsbildung noch weit weniger fortgeschritten als das Parlament.

Darüber hinaus werde die Europawahl das Verfahren verzögern, so dass voraussichtlich frühestens im September 2014 die ersten Verhandlungen mit dem Rat möglich wären. Darauf aufbauend würde eine 2. Lesung des Textes im Parlament stattfinden, bevor die Richtlinie verabschiedet werden könnte. Der DRV rechnet nicht damit, dass dies vor 2015 der Fall sein wird.

Üblicherweise gilt nach Verabschiedung solcher EU-Richtlinien eine Frist von zwei Jahren zur Umsetzung der neuen Regelungen in nationales Recht – erst dann würden die neuen gesetzlichen Vorgaben also die Branche konkret betreffen.

www.drv.de

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