Alte Kölner Bettensteuer rechtswidrig - neue bereits verabschiedet
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass die Satzung der Stadt Köln für die Erhebung der so genannten Bettensteuer unwirksam ist.
„Nach dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nun auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen deutlich gemacht, dass Bettensteuern in Deutschland keine Zukunft haben“, glaubt daher DEHOGA-Präsident Ernst Fischer.
Der DEHOGA habe immer wieder betont, dass die Bettensteuer eindeutig verfassungswidrig sei. Fischer wiederholt daher sein ewiges Mantra: „Die Steuer hat in der Branche und bei den Gästen für große Verärgerung und Verunsicherung gesorgt. Damit muss nun endlich Schluss sein. Die Städte und Gemeinde müssen nach dem erneuten Richterspruch einsehen, dass sie sich mit der Bettensteuer vergaloppiert haben.“
Das Oberverwaltungsgericht in Münster habe die Satzung der Stadt Köln insgesamt für nichtig erklärt. Eine Revision wurde nicht zuglassen. „Somit haben die Kölner Hoteliers zumindest für die Vergangenheit bis Ende 2012 juristische Klarheit“, betonte Fischer.
Aus Sicht der Stadt sei die Durchführung des Musterverfahrens erforderlich gewesen, um schnellstmöglich Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erreichen. Auch nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes NRW werde eine Besteuerung von Hotelübernachtungen jedoch für zulässig erachtet, sofern sie nicht zwingend beruflich erforderlich seien. Die Folgen der Entscheidung für den Zeitraum vom Oktober 2010 bis zum Jahresende 2012 würden nach Vorlage der schriftlichen Urteilsgründe geklärt. Dazu gehöre auch die Frage, ob die Stadt Köln einen Antrag auf Zulassung der Revision stelle. Mit Blick auf die noch offene Rechtslage hatte die Stadt Köln ab dem Jahr 2011 die Veranlagung ausgesetzt, für das letzte Quartal 2010 seien 3,88 Millionen Euro eingenommen worden. Mt der neuen, zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Satzung würden die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und jetzt vom OVG NRW bestätigten Anforderungen an die Besteuerung bereits umgesetzt, glaubt die Stadt
Das sieht der DEHOGA naturgemäß anders. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen habe bereits eine gleichlautende Satzung der Stadt Dortmund für rechtswidrig erklärt.
„Die Regelungen für eine Unterscheidung zwischen privater und beruflicher Übernachtung müssen für die Betroffenen, also insbesondere für die Hoteliers und Gäste, hinreichend bestimmt und voraussehbar sein. Zudem muss das Verfahren zur Erhebung von Bettensteuern so ausgestaltet sein, dass es zu keinem übermäßigen Ermittlungsaufwand der Behörde kommt. Unter Respektierung dieser hohen Anforderrungen lassen sich kommunale Bettensteuern in der Praxis auch für private Übernachtungen nicht mehr umsetzen“, glaubt Fischer. Solche umfänglichen Mitwirkungspflichten wären auch für den Hotelier unzumutbar und unterliefen datenschutzrechtliche Standards.