Irreführende Werbung mit "begrenzter Verfügbarkeit" auf hotel.de untersagt

am . Veröffentlicht in Hotellerie & Hospitality Management

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Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Nürnberg-Fürth der hotel.de AG Nürnberg untersagt, auf dem Internetportal unter www.hotel.de  bezogen auf Übernachtungsangebote mit Hinweisen auf eine begrenzte Verfügbarkeit von Hotelzimmern zu werben.

Dies gelte insbesondere für die Angabe „nur noch 4 Zimmer verfügbar!“ und/oder „nur noch ein Zimmer verfügbar!“, wenn tatsächlich weitere Hotelzimmer über einen anderen Buchungskanal (Direktvertrieb des Hotels, andere Buchungsportale, Reisebüros) für Gäste buchbar seien (Versäumnisurteil vom 03.02.2016, Az. 4 HK O 5203/15; nicht rechtskräftig).

Der Portalbetreiber hatte im eigenen Buchungsportal mit den zitierten Werbeaussagen auf eine beschränkte Verfügbarkeit buchbarer Hotelzimmer hingewiesen. Tatsächlich handelte es sich laut Wettbewerbszentrale bei dem genannten Zimmerkontingent lediglich um das eigene Kontingent. Weitere Zimmer waren über andere Buchungskanäle für den Interessenten buchbar. Hierin sah die Wettbewerbszentrale eine unzulässige Irreführung des Nutzers von www.hotel.de.

„Wer in derart pauschaler Weise mit Hinweisen auf eine beschränkte Verfügbarkeit wirbt, erweckt den Eindruck, dass insgesamt nur noch die genannte Zahl an Zimmern zur Verfügung steht und daher eine rasche Entscheidung erforderlich sei“, so Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, zum Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung. „Betrifft die Aussage zur Verfügbarkeit lediglich das eigene Kontingent, so muss dies deutlich aus der Werbung hervorgehen“, so Schönheit weiter.

Der Portalbetreiber hatte sich zunächst gegen die Klage der Wettbewerbszentrale verteidigt, war dann jedoch im Termin zur mündlichen Verhandlung bei Gericht nicht aufgetreten und ließ Versäumnisurteil gegen sich ergehen.

Dieser Fall sei in der Praxis der Wettbewerbszentrale allerdings nicht der erste zur „künstlichen Verknappung“ von Angeboten auf Hotelbuchungsportalen:

Ohne Gerichte konnte seinerzeit eine Beanstandung gegenüber dem Hotelbuchungsportal Booking.com erledigt werden. Das Unternehmen verpflichtete sich gegenüber der Wettbewerbszentrale, nicht mehr mit Aussagen wie „Letzte Chance. Wir haben nur noch 1 Zimmer“ Druck auf die Zimmersuchenden auszuüben. Hierdurch wurde der irreführende Eindruck erzeugt, im betreffenden Hotel könnten keine weiteren Zimmer gebucht werden. Tatsächlich konnten aber in vielen Fällen noch Zimmer über die hoteleigene Webseite gebucht werden. Die „Verknappungspraxis“ von Booking.com war zuvor in den Niederlanden auch schon untersagt worden.

www.wettbewerbszentrale.de
Bild: https://pixabay.com/de/hotel-bande-perspektive-gang-748200/

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