EuGH bestätigt Wettbewerbsverstoß von Booking.com

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Europäischer Gerichtshof, Die drei Türme "Rocca", "Montesquieu" und "Comenius" (von links nach rechts)

 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil die Bestpreisklauseln von Booking.com als wettbewerbswidrig bestätigt. Damit wird die Position der deutschen Hotels im laufenden Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gestärkt. Die Entscheidung sorge für Klarheit im Umgang mit den marktbeherrschenden Praktiken von Buchungsplattformen in Europa.

Der Rechtsstreit zwischen Booking.com und 62 deutschen Hotelgesellschaften dauert bereits seit 2020 und wird vor dem Bezirksgericht Amsterdam geführt. Ein weiteres Verfahren mit rund 1.700 Hotels läuft parallel vor dem Landgericht Berlin. Die Hotels fordern Schadensersatz, da sie durch die jahrelange Verwendung der Bestpreisklauseln wirtschaftlichen Schaden erlitten haben. Bereits 2015 hatte das Bundeskartellamt diese Klauseln untersagt, und 2021 bestätigte der Bundesgerichtshof die Entscheidung. Booking.com hatte versucht, durch eine sogenannte „Torpedoklage“ in Amsterdam die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu umgehen, was der EuGH nun ablehnte.

Das Bezirksgericht Amsterdam hatte dem EuGH zwei Fragen vorgelegt: Zum einen ging es darum, ob die Bestpreisklauseln als „notwendige Nebenabrede“ im Sinne des Wettbewerbsrechts zu werten seien. Zum anderen sollte geklärt werden, wie der relevante Markt für Hotelbuchungsportale abzugrenzen ist. Der EuGH entschied, dass die Bestpreisklauseln nicht als notwendige Nebenabrede gelten und dass ein eigenständiger Markt für Hotelbuchungsportale existiert, auf dem Booking.com einen Marktanteil von über 60 Prozent hat.

Mit diesem Urteil folgte der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts Anthony Collins und bekräftigte weitgehend die Position des deutschen Bundesgerichtshofs. „Diese immer wieder vorgebrachte Ausrede von Booking.com ist spätestens seit der Untersagung im Jahr 2015 durch das Bundeskartellamt in Deutschland hinfällig und nun auch endgültig vom Tisch“, fasste IHA-Geschäftsführer Tobias Warnecke zusammen. „Es reicht eben nicht aus, wenn Booking.com ins Blaue hinein behauptet, dass die Durchführung des Vertrags ohne die restriktive Klausel erschwert werden würde. Die von Booking.com verwendeten Bestpreisklauseln verstoßen daher auch nach Auffassung des EuGH gegen das europäische Wettbewerbsrecht.“

„Wir hoffen, dass nach dieser wegweisenden Entscheidung des EuGH das zugrundeliegende Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgericht Amsterdam nun schnell wieder Fahrt aufnimmt und die Schadensersatzansprüche der deutschen Hotels wegen jahrelanger Verwendung kartellrechtswidriger Bestpreisklauseln einer zeitnahen Entscheidung zugeführt werden können., kommentierte Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland (IHA).

 

Weitere Informationen: Home | Hotelverband Deutschland (IHA) e.V. (hotellerie.de)

Bild: © EuGH - Europäischer Gerichtshof, Die drei Türme "Rocca", "Montesquieu" und "Comenius" (von links nach rechts)