Bestpreisklausel: Bundeskartellamt hat HRS erneut abgemahnt

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BKartA SchildDie Luft wird dünner: Das Bundeskartellamt hat seine wettbewerblichen Bedenken gegenüber der HRS Bestpreisklausel bekräftigt.

Nach Prüfung der Stellungnahmen des Hotelportals HRS und aller anderen maßgeblichen Marktteilnehmer hat das Bundeskartellamt HRS erneut wegen Verstoßes gegen deutsches und europäisches Wettbewerbsrecht abgemahnt.

Die Verträge zwischen HRS und den im Portal präsentierten Hotels enthalten sogenannte Bestpreisklauseln. Danach müssten die Hotels über HRS den jeweils niedrigsten Hotelpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die jeweils günstigsten Buchungs- und Stornierungskonditionen im Internet anbieten. Seit März 2012 dürfe das Hotel Reisenden selbst dann keine besseren Konditionen anbieten, wenn diese direkt an der Rezeption des Hotels eine Buchung vornähmen.  Nach Aufforderung durch das Bundeskartellamt habe sich HRS verpflichtet, während des laufenden Verfahrens auf eine Durchsetzung ihrer Bestpreisklausel gegenüber den Hotels zu verzichten.

Nur scheinbar zum Vorteil der Verbraucher

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „In diesem Verfahren geht es um eine ganz grundlegende Frage für das Internet-Geschäft über Plattformen. Ähnliche Klauseln, wie sie HRS verwendet, findet man auch bei anderen Plattform-Betreibern in anderen Branchen. Bestpreisklauseln werden auch von den Hauptwettbewerbern von HRS angewendet und sind vielfach nur auf den ersten Blick zum Vorteil der Verbraucher. In Wirklichkeit behindern die Bestpreisklauseln den Wettbewerb der bestehenden Portale um bessere Angebote, weil sie den Wettbewerb um niedrigere Preise für Hotelzimmer zwischen den Hotelportalen in Deutschland praktisch ausschließen."

Zudem werde der Marktzutritt neuer Anbieter mit innovativen Dienstleistungen wie Last-Minute-Angeboten über das Smartphone erheblich erschwert, da diese neuen Wettbewerber Hotelzimmer aufgrund der Bestpreisklauseln nicht preiswerter anbieten könnten. Mundt weiter: "Auch der Wettbewerb zwischen den Hotels wird beschränkt, weil sie ihre Preise nicht frei gestalten und auf neue Wettbewerbssituationen nicht flexibel reagieren können. Letztlich hat der Verbraucher das Nachsehen, da ihm preiswertere Angebote und günstigere Konditionen etwa für Stornierungen weder von anderen Portalen noch von den Hotels selbst unterbreitet werden dürfen.“

HRS soll "bisherige Haltung noch einmal überprüfen"

Die nun erweiterte Abmahnung des Bundeskartellamtes gebe HRS Gelegenheit, seine bisherige Haltung noch einmal zu überprüfen.

Die Vertragsbedingungen zwischen Internetplattformen und Hotels sind inzwischen auch ein Thema für weitere Kartellbehörden innerhalb und außerhalb der Europäischen Union geworden. Dabei geht es zum Teil auch um die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen von Bestpreisklauseln, die Hotelportale u.a. gegenüber den dortigen Hotels anwenden. Das Bundeskartellamt stehe hier in einem engen Dialog mit den ausländischen Kollegen.

HRS versucht die erneute Abmahnung positiv zu deuten. Mit dem an den aktuellen Diskussionsstand angepassten Abmahnschreiben zur sogenannten Bestpreis-Klausel habe das Bundeskartellamt seine erste vorläufige Einschätzung vom 10. Februar 2012 nach intensiven Gesprächen mit der HRS – Hotel Reservation Service Robert Ragge GmbH konkretisiert. Im Vergleich zur ursprünglichen Betrachtung habe sich die Behörde nun deutlich detaillierter mit den Rahmenbedingungen des Marktes der internetbasierten Hotel- und Reisevermittlung auseinandergesetzt und komme zu einer differenzierteren Beurteilung, die auch andere Online-Reisevermittler, wie Expedia und Booking, einbeziehe.

Das Bundeskartellamt habe demnach erkannt, dass es sich um ein branchenweites Phänomen handele, das einer branchenweiten Lösung bedarf.  Aufgrund der Komplexität des Sachverhalts und der Notwendigkeit, eine globale Lösung zu finden, sei zu erwarten, dass die Verfahren noch Monate andauern würden.

Bestpreis-Klauseln internationaler Standard

Tobias Ragge, Geschäftsführer von HRS, erklärt: „Bestpreis-Klauseln sind keine Erfindung von HRS, sondern sind internationaler Branchenstandard im Internet-Vertrieb. Insofern lässt die heutige Mitteilung des Bundeskartellamts unserer Ansicht nach erkennen, dass es wieder zu gleichen Bedingungen innerhalb der Reisevermittlerbranche kommen wird und wir nicht dauerhaft benachteiligt werden sollen.“ Im Gegensatz zu den Wettbewerbern habe HRS bereits seit der ersten vorläufigen Einschätzung der Wettbewerbsbehörde die Durchsetzung der Bestpreis-Klausel entsprechend der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgesetzt.

Gerade für HRS als global agierendes Unternehmen ist es besonders wichtig, dass der Wettbewerb nicht durch national unterschiedliche Rahmenbedingungen verzerrt werde. „Unser Markt endet nicht an einer Landesgrenze. Wir stehen mit globalen Unternehmen im Wettbewerb und müssen uns an globalen Standards orientieren. Das ist nicht nur für unsere Branche wichtig, sondern insbesondere für die Endverbraucher, die im Internet nach verlässlichen Angeboten suchen“, so Ragge. Für die HRS Hotelpartner ändere sich nichts.

Die Bestpreis-Klausel überlasse den Hoteliers die Wahl, zu welchen Preisen sie ihre Zimmer anbieten, glaubt man bei HRS, Die Hotelpartner müssten den HRS Kunden lediglich den gleich günstigen Zimmerpreis anbieten, wie auch anderen Anbietern im Markt. Diese Regelung gewährleiste - so HRS -  "Transparenz und Glaubwürdigkeit der Preisstruktur" und steigere das Vertrauen in das Hotelportal und die dort angebotenen Hotels. Deshalb sei die Ratenparität bereits seit dem Jahr 2006 Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von HRS.

www.bundeskartellamt.de
www.hrs.de